Sachverhalt:
Der TOP wurde bereits in der GR-Sitzung am 06.08.2019 behandelt.
Aufgrund der damals fehlenden Stimmberechtigtenmehrheit wurde der gefasste
Beschluss unwirksam und muss heute mit folgendem Inhalt neu beschlossen werden:
Wie in der GR-Sitzung am 02.07.2019 angekündigt, fand ein
Aufklärungsgespräch nach § 15 VOB/A mit dem mindestnehmenden Bieter statt.
Grund hierfür war u. A., ob die der Gemeinde Hemhofen angebotene
Kesselanlage den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. Das
planende IB Weber kam dabei zu dem Ergebnis, dass die angebotene Kesselanlage
aus Guss einschl. der technischen Ausrüstung nicht die ausgeschriebenen
Anforderungen des Leistungsverzeichnisses (Edelstahl) erfüllt.
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen
nach § 7a Absatz 1 abweicht, kann zwar angeboten werden, wenn sie mit dem
geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot
eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot
nachzuweisen (VOB/A § 13 (2)).
Nachdem diese Gleichwertigkeit nicht vorläge, sei der Bieter aus der
Wertung zu nehmen. Nachdem zudem keine weiteren Angebote mehr vorliegen, ist
somit die Ausschreibung aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt beschränkt
und mit mindestens der gleichen Anzahl der Bieter erneut auszuschreiben.
Diese Auffassung teilt im Übrigen auch die VOB-Stelle an der Regierung
von Mittelfranken auf entsprechender Nachfrage.
Nachdem diese Arbeiten aus zeitlichen Gründen nicht mehr in den
Sommerferien 2019 realisierbar sind, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen,
diese auf die nächsten Sommerferien 2020 zu verschieben. Zudem ist zu vermuten,
dass eine Ausschreibung „Heizungsanlage“ als Gesamtpaket wirtschaftlichere
Preise bringen könnte.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2019 wird hiermit aufgehoben.
3.
Das
Angebot der Fa. Jürgen Müller Heizungsbau, Hemhofen entspricht nicht den
vorgesehenen technischen Spezifikationen des Leistungsverzeichnisses und wird daher
aus der Wertung genommen (VOB/A § 13 (2) und § 16 (1) Satz 2).
4.
Die
beschränkte Ausschreibung wird gemäß VOB/A § 17 (1) Nr. 1 aufgehoben.
5. Das IB Weber wird beauftragt, die Bewerber und Bieter gemäß VOB/A § 17 (2) von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe und über die Absicht ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
6. Des Weiteren wird das IB Weber gebeten, in technischen Spezifikationen auf ein bestimmtes Produkt oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren abzusehen (VOB/A § 7 (2)).
Abstimmungsvermerke:
GR Müller war wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und
Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes ausgeschlossen.