Sachverhalt:
Der Eigentümer des Anwesens Schulstraße 1 (ehemalige FFW Zeckern) ist
mit dem Wunsch an die Gemeinde Hemhofen herangetreten, das Areal einer
Wohnbebauung zuzuführen.
Es sollen dabei Flächen für ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA)
gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
ist komplett von bebauter Ortslage umgeben und grenzt zusätzlich im Osten an
die Siebenbürgenstraße und im Süden an die Schulstraße an.
Mit der Planaufstellung wird das Büro für Städtebau und Bauleitplanung
Wittmann, Valier und Partner GbR in Bamberg beauftragt, wobei die Kosten für
die Bebauungsplanänderung durch den Investor getragen werden.
Der Aufstellungsbeschluss ist durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu
machen.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Grundzügen der Planung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "Zeckern Z 1" und beschließt gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit in geeigneter Form durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Gemeinderat beschließt, den
rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Zeckern Z 1" zum dritten Male zu
ändern.
3. Der Plan erhält den Namen "3. Änderung
des Bebauungsplanes Zeckern Z 1".
4. Es sollen Flächen für ein "Allgemeines
Wohngebiet" (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden.
5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist
komplett von bebauter Ortslage umgeben und grenzt zusätzlich im Osten an die
Siebenbürgenstraße und im Süden an die Schulstraße an.
6. Folgende Grundstücke der Gemarkung Zeckern
liegen innerhalb des Geltungsbereiches: Flurnummern ganz: 181, Gemarkung Zeckern
7. Mit der Planaufstellung wird das Büro für
Städtebau und Bauleitplanung Wittmann, Valier und Partner GbR in Bamberg
beauftragt. Die Kosten für diese Bauleitplanung trägt der Investor.
8. Da die Voraussetzungen des § 13a BauGB
zutreffen, ist die Planänderung entsprechend den dortigen Vorschriften als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
durchzuführen.
9. Der
Gemeinderat von Hemhofen nimmt Kenntnis von den Grundzügen der Planung zur 3.
Änderung des Bebauungsplanes "Zeckern Z 1" und beschließt gemäß § 13a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die
Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die Unterrichtung der
Öffentlichkeit in geeigneter Form durchzuführen.