Sitzung: 22.10.2019 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller fragt mit informeller Bauvoranfrage an, ob das
Grundstück Zeckerner Hauptstraße 6, Fl. Nr. 202/1, Gmkg. Zeckern, mit einem
Einfamilienhaus, Carport und Stellplatz bebaut werden kann. Anzumerken ist,
dass für das Grundstück bereits eine Genehmigung zum Bau eines
Dreifamilienhauses mit Stellplätzen, des Landratsamts vom 14.03.2019 vorliegt.
Vor Einreichung des „neuen“ Bauantrags stellt der Antragsteller zu
folgenden Befreiungen Fragen:
1)
Das
Bauvorhaben liegt vollständig außerhalb der Baugrenzen und Baulinien (da keine
im Bebauungsplan vorhanden sind)
2)
Kann die
Kniestockhöhe von 50 cm auf 65 cm erhöht werden?
3)
Kann das
Wohnhaus mit einem Zeltdach errichtet werden, obwohl im Bebauungsplan
Satteldach und Walmdach festgesetzt ist?
4)
Darf die
festgesetzte Dachneigung von 35°- 48° durch den Bau des Zeltdachs
unterschritten werden (auf 17°- 20°).
5)
Außerdem
würde die Dachneigung des Nebengebäudes passend zum Hauptgebäude unterschritten
werden (zwischen 10°- 20°)
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Baugrenzen:
Zur Situierung des Bauvorhabens, vollkommen außerhalb der Baugrenzen (da im Bebauungsplan keine festgesetzt sind) wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt.
3. Kniestockhöhe:
Zur Erhöhung des festgesetzten Kniestocks von 50 cm auf 65 cm, wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt, da derartige Befreiungen in diesem Bebauungsplan schon erteilt wurden.
4. Dachform:
Für die Änderung der Dachform von Sattel-/Walmdach auf Zeltdach, wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt, da im Bereich des Bebauungsplans schon ein Gebäude mit Zeltdach vorhanden ist.
5. Dachneigung:
Für die Unterschreitung der Dachneigung von 35°- 48° auf 17° bis 20°, wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt.
6. Dachneigung Nebengebäude:
Für die Unterschreitung der Dachneigung vom Nebengebäude passend zum Hauptgebäude, wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt.