Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1,3 und 4 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) sind vom Gemeinderat zur Durchführung der Kommunalwahlen ein Wahlleiter bzw. dessen Stellvertreter zu berufen. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass hierzu Bürgermeister- oder Gemeinderatsbewerber nicht berufen werden dürfen und auch Personen, die eine Aufstellungsversammlung für diese Wahlen geleitet haben oder für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlages sind. Aus diesem Grund ist es zur Vermeidung von Interessenskollisionen zweckmäßig, sich bei der Berufung auf Verwaltungspersonal zu beschränken. Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßen Ermessen.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zum Wahlleiter für die Durchführung der Kommunalwahlen in der Gemeinde Hemhofen wird die Verwaltungsamtfrau Melanie Kortenhof berufen.

3.    Zum stellv. Wahlleiter für die Durchführung der Kommunalwahlen in der Gemeinde Hemhofen wird der Verwaltungsfachangestellte Konstantinos Katsivelis berufen.


Abstimmungsvermerke:

GR Batz sowie GR Kerschbaum waren bei Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht anwesend!