Sachverhalt:
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1,3 und 4 des Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) sind vom Gemeinderat zur Durchführung der
Kommunalwahlen ein Wahlleiter bzw. dessen Stellvertreter zu berufen. Dabei ist
darauf Rücksicht zu nehmen, dass hierzu Bürgermeister- oder
Gemeinderatsbewerber nicht berufen werden dürfen und auch Personen, die eine
Aufstellungsversammlung für diese Wahlen geleitet haben oder für diese Wahlen
Beauftragter eines Wahlvorschlages sind. Aus diesem Grund ist es zur Vermeidung
von Interessenskollisionen zweckmäßig, sich bei der Berufung auf
Verwaltungspersonal zu beschränken. Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl
der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßen Ermessen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zum Wahlleiter für die Durchführung der Kommunalwahlen in der Gemeinde Hemhofen wird die Verwaltungsamtfrau Melanie Kortenhof berufen.
3. Zum stellv. Wahlleiter für die Durchführung der Kommunalwahlen in der Gemeinde Hemhofen wird der Verwaltungsfachangestellte Konstantinos Katsivelis berufen.
Abstimmungsvermerke:
GR Batz sowie GR Kerschbaum waren bei Beratung und Beschlussfassung
dieses Tagesordnungspunktes nicht anwesend!