Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport auf dem neu geteilten Grundstück der Kaspar-Lang-Straße 23a, Fl. Nr. 16/3, Gmkg. Zeckern.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Z 1 – Zeckern 1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Es wird in einem Gebiet, wo eine Bebauung von zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss erlaubt ist (II+D), jeweils nur das Erdgeschoss und das Dachgeschoss als Vollgeschoss genutzt. Das Kellergeschoss des Gebäudes ist kein Vollgeschoss. Somit würde der Bauherr die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse nicht überschreiten.

 

Der Antragsteller hat jedoch nachstehende Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Begründung beantragt:

 

  • Überschreitung der Baugrenzen:

Aufgrund der neuen Grundstücksaufteilung ist es nicht mehr möglich innerhalb des vorgegebenen Baufeldes ein Einfamilienhaus zu errichten. Des Weiteren hatte das vorherige Bestandsgebäude ebenfalls die Baugrenzen überschritten

 

  • Dachneigung wird unterschritten

Durch den niedrigeren Kniestock von 125 cm wurde sich aus optischen sowie aus kostentechnischen Gründen auch für die niedrigere Dachneigung entschieden. Anstatt der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 38-45°; Hier DN: 30°

 

  • Kniestockerhöhung

Der festgesetzte Kniestock von 0,50 cm wird auf 125 cm erhöht. Durch den höheren Kniestock soll bessere und vor allem mehr Wohnfläche geschaffen werden

 

  • Dacheindeckung der Nebengebäude

Um die Wohnräume in der Giebelseite im Südosten durch ein Satteldach auf dem Carport nicht zu verschatten wurde hier eine Flachdacheindeckung gewählt

 

  • Dachvorstand

Um die Fassade besser vor Regen & Hitze zu schützen wurde ebenfalls ein längerer Dachvorstand von 97 cm anstatt 60 cm gewählt

 

Aufgrund der aufgeführten Begründungen ist das geplante Bauvorhaben als städtebaulich vertretbar zu betrachten.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Zu diesem Bauantrag wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen erteilt.