Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller fragt mit formeller Bauvoranfrage an, ob auf dem bestehenden Bürogebäude in der Peter-Händel-Straße 10, Fl. Nr. 223/22, Gemarkung Zeckern eine Flachdachaufstockung möglich wäre. Das Grundstück liegt innerhalb des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 11 „Gewerbegebiet Zeckern-Ost“ und zwar in einem Gewerbegebiet. Dieser schreibt eine Bebauung mit einem Satteldach oder einem Flachdach, und eine Geschossigkeit von II+D vor.

 

Vor Einreichung eines Bauantrags soll über folgende Fragestellungen im Vorbescheid entschieden werden:

 

  1. Wird der Flachdachaufstockung auf dem bestehenden Bürogebäude zugestimmt?
  2. Ist das Bauvorhaben, wie eingereicht, planungsrechtlich zulässig?
  3. Ist die geplante Art der Baulichen Nutzung (Wohnnutzung) zulässig?
  4. Kann von der im Bebauungsplan Nr. 11 „Gewerbegebiet Zeckern-Ost“ festgesetzten Traufhöhe von 7,00 m befreit werden?
  5. Kann eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Vollgeschosse erteilt werden (III anstatt II+D)?
  6. Wird der Attikahöhe von 9,66 m zugestimmt?

 


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Flachdachaufstockung als drittes Vollgeschoss mit einer Traufhöhe von insgesamt 9,66 m auf dem bestehenden Bürogebäude wird nicht zugestimmt.

3.      Im rechtskräftig bestehenden Bebauungsplan sind Flachdachausbildungen möglich, allerdings nicht im obersten Stockwerk als drittes Vollgeschoss.

4.      Von der im Bebauungsplan festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse (II+D) werden keine Befreiungen erteilt.

5.      Der beantragten Wohnnutzung im Dachgeschoss wird zugestimmt.

6.      Der vorgelegten formellen Bauvoranfrage kann aus den vorgenannten Gründen insgesamt nicht zugestimmt werden.