Sachverhalt:
a)
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat am 08.10.2019 die Jahresrechnung 2018 geprüft
und anschließend am 04.02.2020 den einstimmigen Empfehlungsbeschluss für den
Gemeinderat gefasst. Die Prüfungsfeststellungen, sowie die Stellungnahme der Verwaltung
wurden in digitaler Form in das Ratsinformationssystem gestellt.
b)
Die
Jahresrechnung ist nach Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen. Hierzu liegt den
Ratsmitgliedern das Ergebnis der Jahresrechnung in einer zahlenmäßigen
Aufstellung in der Anlage vor.
c)
Nach
Art. 102 Abs. 3 GO ist durch den Gemeinderat nach Feststellung der
Jahresrechnung durch Beschluss die Entlastung als förmlichen Abschluss des
Rechnungslegungsverfahrens auszusprechen. Mit der Entlastung erkennt der
Gemeinderat die Jahresrechnung in der vorliegenden Form an und übernimmt die
Verantwortung für ihren Inhalt. Da die Entlastung dem 1. Bürgermeister zu
erteilen ist, kann dieser bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher
Beteiligung nicht teilnehmen (Art. 49 GO).
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Aufgrund der einstimmigen Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 04.02.2020 beschließt der Gemeinderat die Anerkennung der Jahresrechnung 2018. Die im Haushaltsjahr 2018 anfallenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden, soweit nicht bereits in früheren Gemeinderatsbeschlüssen geschehen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO, nachträglich genehmigt. Der Prüfbericht sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu liegen als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.
3. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 wird gemäß Art. 102 Abs. 2 GO festgestellt. Die zahlenmäßige Zusammenstellung des Rechnungsergebnisses liegt als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.
4. Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Prüfungsfeststellungen wurden vorgetragen und akzeptiert. Nachdem keine Unstimmigkeiten bestehen, beschließt der Gemeinderat für das Rechnungsjahr 2018 die Entlastung des 1. Bürgermeisters als Leiter der Verwaltung.
Abstimmungsvermerke:
1. Bgm. Nagel durfte als Leiter der
Verwaltung wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung
teilnehmen.