Sachverhalt:
Bei der Überprüfung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der
Gemeinde Hemhofen wurde festgestellt, dass zukünftig aus Sicht der Verwaltung
kleinere Änderungen/Anpassungen im Zuge der Verwaltungshandhabung in Erwägung
gezogen werden sollten.
Um einen Missbrauch der Steuerbefreiungs- bzw.
Steuerermäßigungsvorschriften bei ehrenamtlichen Tätigkeiten vorzubeugen,
sollten aus Sicht der Verwaltung Bedingungen wie z.B. die jährliche Vorlage
einer Bescheinigung o.ä. festgelegt werden.
Besuchshunde werden nicht entsprechend ausgebildet, wie dies bei Hunden
von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des
Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der
Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des
Bundesluftschutzverbandes) üblicherweise der Fall ist (z. B. Therapiehunde,
o.ä.).
Generell handelt es sich bei ehrenamtlichem Engagement im
Besuchshundedienst jedoch um eine sinnvolle und dem Gemeinwohl zuträgliche
Tätigkeit, welche aus Sicht der Verwaltung ebenfalls auch im Bereich der
Hundesteuer anerkannt und gefördert werden sollte.
Da sich der finanzielle sowie zeitliche Aufwand (spezielle Ausbildung,
Erlernung von Fähigkeiten) im Vorfeld für einen Therapiehund jedoch wesentlich
höher darstellt, sollte man klar zwischen Besuchshunden und Therapiehunden
differenzieren.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, für ehrenamtliche
Therapiehunde eine Steuerbefreiung (siehe § 2 Nr. 2) sowie für ehrenamtliche
Besuchshunde eine Steuerermäßigung (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4) zu gewähren.
Ebenfalls ist aus Sicht der Verwaltung die Aufnahme eines zusätzlichen
Paragraphen (siehe § 12) für Ordnungswidrigkeiten unumgänglich.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Änderungssatzung wird in der dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Fassung beschlossen.
3. Diese Anlage stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift dar.