Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Bei der Überprüfung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Hemhofen wurde festgestellt, dass zukünftig aus Sicht der Verwaltung kleinere Änderungen/Anpassungen im Zuge der Verwaltungshandhabung in Erwägung gezogen werden sollten.

 

Um einen Missbrauch der Steuerbefreiungs- bzw. Steuerermäßigungsvorschriften bei ehrenamtlichen Tätigkeiten vorzubeugen, sollten aus Sicht der Verwaltung Bedingungen wie z.B. die jährliche Vorlage einer Bescheinigung o.ä. festgelegt werden.

 

Besuchshunde werden nicht entsprechend ausgebildet, wie dies bei Hunden von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes) üblicherweise der Fall ist (z. B. Therapiehunde, o.ä.).

 

Generell handelt es sich bei ehrenamtlichem Engagement im Besuchshundedienst jedoch um eine sinnvolle und dem Gemeinwohl zuträgliche Tätigkeit, welche aus Sicht der Verwaltung ebenfalls auch im Bereich der Hundesteuer anerkannt und gefördert werden sollte.

 

Da sich der finanzielle sowie zeitliche Aufwand (spezielle Ausbildung, Erlernung von Fähigkeiten) im Vorfeld für einen Therapiehund jedoch wesentlich höher darstellt, sollte man klar zwischen Besuchshunden und Therapiehunden differenzieren.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, für ehrenamtliche Therapiehunde eine Steuerbefreiung (siehe § 2 Nr. 2) sowie für ehrenamtliche Besuchshunde eine Steuerermäßigung (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4) zu gewähren.

 

Ebenfalls ist aus Sicht der Verwaltung die Aufnahme eines zusätzlichen Paragraphen (siehe § 12) für Ordnungswidrigkeiten unumgänglich.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Die Änderungssatzung wird in der dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Fassung beschlossen.

3.    Diese Anlage stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift dar.