Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Corona-Virus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden bzw. werden diese noch entstehen.

 

Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Grundsätzlich obliegt es den Kommunen im Rahmen Ihrer Finanzhoheit eigenständig in Bezug auf Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass etc.) ermessensgerechte Entscheidungen im Rahmen der Gesetze zu treffen.

 

In Anbetracht der besonderen Umstände sowie der zu erwartenden erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen empfiehlt das Bayerische Staatsministerium sowie der der Bayerische Gemeindetag allerdings eine Anpassung der kommunalen Verwaltungspraxis gemäß der beigefügten Anlage.

 

Zusammenfassend ist hier zu erwähnen und hervorzuheben, dass vor allem stark betroffene Unternehmen eine erleichterte Beantragung von Stundungsanträgen für bereits fällige oder bis zum 31.12.2020 fällig werdende Forderungen (Gewerbesteuerforderungen, Stromforderungen, etc.) gewährt werden soll. An den Nachweis der Stundungsvoraussetzungen müssen „keine strenge Anforderungen“ gestellt werden. Jedoch müssen die Unternehmen oder in vereinzelten Fällen auch Privatpersonen (unter Abwägung der gegenwärtigen Härte) dennoch nachweisen, unmittelbar und vor allem nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen zu sein. Die Stundung sollte in diesem Fall zinslos erfolgen, ist jedoch auf zunächst drei Monate befristet.

 

Der 1. Bürgermeister darf gemäß der geltenden Geschäftsordnung über Stundungen bis zu einem Jahr in Höhe von 20.000,00 Euro entscheiden. Stundungen außerhalb dieses Rahmens müssen vom zuständigen Gremium beschlossen werden.

 

Geraten Unternehmen, welche nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, mit Steuerschulden in Rückstand, kann im Einzelfall bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Auf die Erhebung von Säumniszuschlägen kann im Einzelfall ebenfalls verzichtet werden.

 

Für den Zeitraum der Corona-Krise wurde eine separate Dienstanweisung für die Finanzverwaltung erlassen, welche die oben genannten Punkte als auch weitere genaue Vorgehensweisen beinhaltet.

 

Hierbei ist zusätzlich hervorzuheben, dass die Gemeindekasse weiterhin Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen oder auch Androhungen zur Durchführung von Stromsperren verschicken wird. Erst nach Vorlage von Stundungsanträgen wird im Einzelfall über eine mögliche Aussetzung entschieden. Entstandene Nebenforderungen können anschließend storniert werden und die Forderung für vorerst drei Monate ausgesetzt werden.

 

Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass es nicht, auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation und der daraus zu erwartenden Herausforderung, im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der Kommunen liegt, Bürgschaften, (zinslose) Darlehen oder (verlorene) Zuschüsse zu gewähren.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Der Gemeinderat stimmt einer zinslosen Stundung, aufgrund der derzeitigen Situation (Corona-Krise) und unter Bestätigung/Nachweis einer unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit der Geschädigten, zu.

3.    Der Gemeinderat ermächtigt zudem den 1. Bürgermeister sowie seine Stellvertreter, über Stundungsanträge in Höhe von über 20.000,00 Euro während der Corona-Krise zu entschieden. Über diese Entscheidungen ist jedoch die nachträgliche Zustimmung des Gemeinderates einzufordern. Eine entsprechende Information erfolgt vorab per elektronischer Übermittlung.

4.    Der Gemeinderat stimmt zudem der Dienstanweisung für die Finanzverwaltung wegen des Corona-Virus in allen weiteren Punkten sowie Vorgehensweisen zu. Die genannten Bestimmungen gelten lediglich für die Zeit der Corona-Krise und können jederzeit widerrufen werden.