Sachverhalt:
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind
durch das Corona-Virus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden bzw.
werden diese noch entstehen.
Es ist daher angezeigt, den Geschädigten
durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Grundsätzlich obliegt es den Kommunen im Rahmen Ihrer Finanzhoheit eigenständig
in Bezug auf Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass etc.) ermessensgerechte
Entscheidungen im Rahmen der Gesetze zu treffen.
In Anbetracht der besonderen Umstände sowie
der zu erwartenden erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen empfiehlt das
Bayerische Staatsministerium sowie der der Bayerische Gemeindetag allerdings
eine Anpassung der kommunalen Verwaltungspraxis gemäß der beigefügten Anlage.
Zusammenfassend ist hier zu erwähnen und
hervorzuheben, dass vor allem stark betroffene Unternehmen eine erleichterte
Beantragung von Stundungsanträgen für bereits fällige oder bis zum 31.12.2020
fällig werdende Forderungen (Gewerbesteuerforderungen, Stromforderungen, etc.)
gewährt werden soll. An den Nachweis der Stundungsvoraussetzungen müssen „keine
strenge Anforderungen“ gestellt werden. Jedoch müssen die Unternehmen oder in
vereinzelten Fällen auch Privatpersonen (unter Abwägung der gegenwärtigen
Härte) dennoch nachweisen, unmittelbar und vor allem nicht unerheblich von der
Corona-Krise betroffen zu sein. Die Stundung sollte in diesem Fall zinslos
erfolgen, ist jedoch auf zunächst drei Monate befristet.
Der 1. Bürgermeister darf gemäß der
geltenden Geschäftsordnung über Stundungen bis zu einem Jahr in Höhe von
20.000,00 Euro entscheiden. Stundungen außerhalb dieses Rahmens müssen vom
zuständigen Gremium beschlossen werden.
Geraten Unternehmen, welche nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, mit
Steuerschulden in Rückstand, kann im Einzelfall bis zum 31. Dezember 2020 von
Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Auf die Erhebung von
Säumniszuschlägen kann im Einzelfall ebenfalls verzichtet werden.
Für den Zeitraum der Corona-Krise wurde eine
separate Dienstanweisung für die Finanzverwaltung erlassen, welche die oben
genannten Punkte als auch weitere genaue Vorgehensweisen beinhaltet.
Hierbei ist zusätzlich hervorzuheben, dass
die Gemeindekasse weiterhin Mahnungen, Vollstreckungsandrohungen oder auch
Androhungen zur Durchführung von Stromsperren verschicken wird. Erst nach
Vorlage von Stundungsanträgen wird im Einzelfall über eine mögliche Aussetzung
entschieden. Entstandene Nebenforderungen können anschließend storniert werden
und die Forderung für vorerst drei Monate ausgesetzt werden.
Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden,
dass es nicht, auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation und der
daraus zu erwartenden Herausforderung, im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich
der Kommunen liegt, Bürgschaften, (zinslose) Darlehen oder (verlorene)
Zuschüsse zu gewähren.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Gemeinderat stimmt einer zinslosen Stundung, aufgrund der derzeitigen Situation (Corona-Krise) und unter Bestätigung/Nachweis einer unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit der Geschädigten, zu.
3. Der Gemeinderat ermächtigt zudem den 1. Bürgermeister sowie seine Stellvertreter, über Stundungsanträge in Höhe von über 20.000,00 Euro während der Corona-Krise zu entschieden. Über diese Entscheidungen ist jedoch die nachträgliche Zustimmung des Gemeinderates einzufordern. Eine entsprechende Information erfolgt vorab per elektronischer Übermittlung.
4. Der Gemeinderat stimmt zudem der Dienstanweisung für die Finanzverwaltung wegen des Corona-Virus in allen weiteren Punkten sowie Vorgehensweisen zu. Die genannten Bestimmungen gelten lediglich für die Zeit der Corona-Krise und können jederzeit widerrufen werden.