Sachverhalt:
Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO hat der Gemeinderat mindestens einen
weiteren Bürgermeister zu wählen. Ob daneben noch ein weiterer dritter
Bürgermeister gewählt wird stellt eine Ermessensentscheidung dar. Die weiteren
Bürgermeister sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, wenn nicht der Gemeinderat
durch Satzung etwas anderes bestimmt (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO). Aufgrund der
bisherigen positiven Erfahrungen in den letzten Amtsperioden und der sich dort
feststellbaren Berechtigung für die Notwendigkeit von zwei weiteren
Bürgermeistern schlägt 1. Bgm. Nagel vor, auch für die neue Amtsperiode wieder
zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister zu wählen.
GR Heilmann stellte während der Behandlung des Tagesordnungspunktes den
Antrag, dass in der neuen Amtsperiode des Gemeinderates kein dritter
Bürgermeister gewählt wird.
Hierzu erfolgte folgender Beschluss: Ja
9 Nein 12
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2.
Für
die neue Amtsperiode des Gemeinderates werden zwei weitere ehrenamtliche
Bürgermeister gewählt.