Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller fragt mit einem Antrag auf Baugenehmigung an, ob auf dem Grundstück Wiesenstraße 1b (Fl. Nr. 179/5 und 179/32), ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage errichtet werden kann. Das Grundstück liegt innerhalb des qualifizierten Bebauungsplan „Z 1- Zeckern 1“, und zwar in einem Dorfgebiet (MD).

 

In diesem Gebiet sind laut Bebauungsplan nur Einzelhäuser zulässig. Außerdem wird eine Geschossigkeit von II + D vorgeschrieben. Der Bauherr beabsichtigt anstatt der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachformen (Satteldach, Walmdach), ein Zeltdach zu errichten. Durch die Errichtung des Zeltdachs wird die festgesetzte Dachneigung ebenfalls unterschritten. Ein Vergleichsfall dieser Art ist jedoch im Planungsbereich des Bebauungsplanes schon gegeben.

Bedingt durch den abfallenden Geländeverlauf in diesem Bereich ergibt sich aus dem Kellergeschoss ein Vollgeschoss, wodurch eine Befreiung bezüglich der Geschossigkeit notwendig ist (anstatt II+D wird III). Hierzu wurde schon des Öfteren eine Befreiung hinsichtlich eines weiteren Vollgeschosses erteilt.

Zur Verwirklichung des vorgesehenen Bauvorhabens, benötigt der Antragsteller zusätzlich eine Abstandsflächenübernahme einer gemeindlichen Fläche (Fl. Nr. 179/28, Gemarkung Zeckern) von 19,19 m² auf dem Gebiet des Brunnsees in Zeckern. Die Erschließungskosten des Grundstückes sind von dem Bauherren zu übernehmen.

 

Die beantragten Befreiungen zusammengefasst lauten:

 

  1. Überschreitung der vorhandenen Baugrenzen
  2. Unterschreitung der Dachneigung
  3. Überschreitung der Geschossigkeit von II+D

Beschlussvorschlag:

1.   Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.   Zu diesem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen erteilt.

3.   Der Abstandsflächenübernahme auf dem gemeindlichen Grundstück Fl. Nr. 179/28, Gmkg. Zeckern wird zugestimmt.