Sachverhalt:
Der Antragsteller fragt mit einem Antrag auf Baugenehmigung an, ob auf
dem Grundstück Wiesenstraße 1b (Fl. Nr. 179/5 und 179/32), ein
Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage errichtet werden kann. Das Grundstück
liegt innerhalb des qualifizierten Bebauungsplan „Z 1- Zeckern 1“, und zwar in
einem Dorfgebiet (MD).
In diesem Gebiet sind laut Bebauungsplan nur Einzelhäuser zulässig.
Außerdem wird eine Geschossigkeit von II + D vorgeschrieben. Der Bauherr
beabsichtigt anstatt der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachformen
(Satteldach, Walmdach), ein Zeltdach zu errichten. Durch die Errichtung des
Zeltdachs wird die festgesetzte Dachneigung ebenfalls unterschritten. Ein
Vergleichsfall dieser Art ist jedoch im Planungsbereich des Bebauungsplanes
schon gegeben.
Bedingt durch den abfallenden Geländeverlauf in diesem Bereich ergibt
sich aus dem Kellergeschoss ein Vollgeschoss, wodurch eine Befreiung bezüglich
der Geschossigkeit notwendig ist (anstatt II+D wird III). Hierzu wurde schon
des Öfteren eine Befreiung hinsichtlich eines weiteren Vollgeschosses erteilt.
Zur Verwirklichung des vorgesehenen Bauvorhabens, benötigt der
Antragsteller zusätzlich eine Abstandsflächenübernahme einer gemeindlichen
Fläche (Fl. Nr. 179/28, Gemarkung Zeckern) von 19,19 m² auf dem Gebiet des
Brunnsees in Zeckern. Die Erschließungskosten des Grundstückes sind von dem
Bauherren zu übernehmen.
Die beantragten Befreiungen zusammengefasst lauten:
- Überschreitung der vorhandenen
Baugrenzen
- Unterschreitung der Dachneigung
- Überschreitung der Geschossigkeit von
II+D
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2.
Zu
diesem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen mit den erforderlichen
Befreiungen erteilt.
3.
Der
Abstandsflächenübernahme auf dem gemeindlichen Grundstück Fl. Nr. 179/28, Gmkg.
Zeckern wird zugestimmt.