Sachverhalt:
Entsprechend der
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes kann die Gemeinde ihre
Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, auch wenn diese die
Bestellungsvoraussetzungen, wie
1.
als Beamter die Qualifikationsprüfung für den
Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung oder
als Arbeitnehmer die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen
Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt haben
2.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit
Erfolg teilgenommen hat
3.
und mindestens drei Monate bei einem Standesamt als
Sachbearbeiter oder zur Einweisung tätig war,
nicht erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 3
der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) wird 1. Bürgermeister
Ludwig Nagel zum Standesbeamten für die Gemeinde Hemhofen bestellt.
Der
Aufgabenbereich wird auf die Vornahme von Eheschließungen und der Begründung
von Lebenspartnerschaften beschränkt.
Die Bestellung ist
jederzeit widerruflich und erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit als
Bürgermeister. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AVPStG erlischt die Bestellung der
Bürgermeister nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG spätestens mit Ablauf ihrer
Amtszeit. Die Bestellung der ersten Bürgermeister gilt im Fall ihrer Wiederwahl
bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige
kommunale Gremium fort.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Mit Wirkung vom 01.05.2020 wird 1. Bgm. Ludwig Nagel gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG zum Standesbeamten für Eheschließungen und für die Begründung von Lebenspartnerschaften bestellt.
Abstimmungsvermerke:
1. Bgm. Nagel war aufgrund persönlicher Beteiligung von der
Beschlussfassung ausgeschlossen.