Sitzung: 22.09.2020 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Sachverhalt:
Seit nahezu einem Jahrzehnt wird aufgrund der Vorkommnisse aus den
Windbruchschäden beim Annafest im Jahre 2005 in Forchheim (1 Toter, 1
Schwerverletzter) auch in Hemhofen das Thema öffentliche Sicherheit
insbesondere mit überhängenden Ästen und Buschwerk im öffentlichem Bereich
gewissenhaft verfolgt.
Waren es in den Anfängen im Jahre 2010 jährlich nahezu 100 Schreiben,
die an die Bürgerinnen und Bürgern mit der Bitte den Überwuchs entlang des
öffentlichen Verkehrsraumes zurück zu nehmen versandt wurden, so waren es in
den letzten beiden Jahren nur noch zwischen 30 und 40 Grundstücksbesitzer, die
Grund zu Beanstandungen entlang ihrer Grundstücksgrenze durch Überwuchs gaben.
Leider gibt es zu diesem Sachverhalt alljährlich immer wieder rege
Diskussion aus der Bevölkerung, dass der Bauhof die Auslegung dieses
Rückschnittes zu streng auslegt. Ein weiterer Diskussionsgrund ist dabei auch
die Höhe des Rückschnittes entlang der Grundstücksgrenze. Viele Bürgerinnen und
Bürger werfen der Verwaltung zudem vor, nichts für den Umweltschutz übrig zu
haben.
Es gibt aber auch Stimmen beispielsweise von sehbehinderten Menschen,
von älteren Menschen mit Rollstuhl oder Rollatoren, aber auch von Familien mit
Kinderwagen in unserem Gemeindegebiet, die nun gefahrloser die Gehwege oder die
Sackgassen begehen können.
In Artikel 29 Absatz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes heißt es, dass „Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände nicht angelegt werden dürfen, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.“
Aufgrund des Sachverhaltes abgeleitet aus dem Straßen- und Wegegesetz
gibt es aus Sicht der Verwaltung nur eine Verfahrensweise:
- Aus Gründen der Sicherheit ist entlang
der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Grund der Rückschnitt vorzunehmen.
- Dabei gibt es gibt keine
Höhenbegrenzung.
- Aus haftungsrechtlichen Gründen ist auch
die ordnungsgemäße Ausleuchtung der Straßenbeleuchtung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Kontrollen durch den gemeindlichen Bauhof hinsichtlich der Verkehrssicherheit durch überhängende Äste und Buschwerk in den öffentlichen Verkehrsraum werden je nach Bedarf alljährlich beibehalten.
3.
Aus
Gründen der Verkehrssicherheit ist entlang der Grundstücksgrenze zum
öffentlichen Grund der erforderliche Rückschnitt im Gehwegbereich bis 2,50 m
und im Straßenbereich bis zu 4,50 m durch die Grundstücksbesitzer vorzunehmen.