Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem bereits bestehenden Wohnhaus in der Kellerstraße 16, Fl. Nr. 166/2, Gemarkung Zeckern, die Errichtung einer Dachgaube.

 

Das Baugrundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Z4 – Zeckern 4“. Laut Festsetzungen des Bebauungsplanes sind grundsätzlich keine Dachgauben möglich. In dessen Geltungsbereich wurden jedoch schon des Öfteren Dachgauben errichtet. Das bestehende Wohnhaus weist derzeit wie vorgeschrieben nur ein Vollgeschoss auf. Durch die Errichtung der Dachgaube entsteht kein weiteres Vollgeschoss, sondern soll lediglich zur Schaffung von neuem Wohnraum dienen. Aufgrund dessen werden keine städtebaulichen Gründe bzw. Grundzüge der Planung, durch eine Befreiung hinsichtlich der Errichtung einer Dachgaube tangiert. 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen für die erforderliche Befreiung wird erteilt.