Sitzung: 22.09.2020 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt die Aufstockung, sowie einen Anbau, an
das bestehende Wohnhaus in der Kellerstraße 18, Fl. Nr. 167/2, Gemarkung
Zeckern.
Mithilfe einer informellen Bauvoranfrage, welche also nicht an das
Landratsamt weitergeleitet wird, werden folgende Fragen vom Bauherrn an den
Bauausschuss gestellt:
- Ist
eine Aufstockung mit einem zusätzlichen Vollgeschoss und einem Satteldach
von 22° am Bestandsgebäude planungsrechtlich zulässig?
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Z4 - Zeckern 4“. Für das gesamte
Planungsgebiet ist zwingend ein Vollgeschoss vorgeschrieben. Hier wurde jedoch
schon vor einigen Jahren eine Befreiung hinsichtlich eines zweiten
Vollgeschosses erteilt. Für die Errichtung eines Satteldachs mit einer
Dachneigung von 22° ist keine Befreiung notwendig, da dies so im Bebauungsplan
festgesetzt ist.
- Ist
ein Anbau von 8 m x 5 m im Nord-Osten am Bestandsgebäude mit zwei
Vollgeschossen und einem Satteldach von 22° planungsrechtlich zulässig?
Ein Anbau an das bestehende Bestandsgebäude
ist grundsätzlich zulässig. Jedoch ist hier zu beachten, dass die geltende
Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl der Baunutzungsverordnung zu entnehmen
sind, und keinesfalls überschritten werden dürfen, da es sich hier um einen
Grundzug der Planung handelt. Da jedoch keine Berechnungen hierzu dem Antrag
beigelegt wurden, ist nicht ersichtlich ob eine Überschreitung der beiden
Festsetzungen vorliegen würde. Aufgrund dessen kann man nicht abschließend
sagen, ob ein Anbau mit diesen Maßen errichtet werden könnte. Bezüglich der
Errichtung des Satteldachs und einer Dachneigung von 22° wären keine
Befreiungen notwendig und somit zulässig. Des Weiteren wäre dann zu prüfen, ob
durch den Anbau eine Baugrenzüberschreitung vorliegen würde.
- Ist
ein separater Eingang für das Dachgeschoss im Anbau planungsrechtlich
zulässig?
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keine Gründe
warum ein separater Eingang für das Dachgeschoss im Anbau nicht verwirklicht
werden könnte.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Eine Aufstockung mit einem zweiten Vollgeschoss und einem Satteldach (Dachneigung 22°), wären auf Sicht der Verwaltung vertretbar, zugleich schon ein Vergleichsfall vorhanden ist.
3. Ein Anbau wäre grundsätzlich zulässig, solange GRZ und GFZ eingehalten werden.
4. Aus Sicht der Verwaltung stehen keine Argumente gegen einen separaten Eingang im Dachgeschoss.