Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Aufstockung, sowie einen Anbau, an das bestehende Wohnhaus in der Kellerstraße 18, Fl. Nr. 167/2, Gemarkung Zeckern.

 

Mithilfe einer informellen Bauvoranfrage, welche also nicht an das Landratsamt weitergeleitet wird, werden folgende Fragen vom Bauherrn an den Bauausschuss gestellt:

 

  • Ist eine Aufstockung mit einem zusätzlichen Vollgeschoss und einem Satteldach von 22° am Bestandsgebäude planungsrechtlich zulässig?

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Z4 - Zeckern 4“. Für das gesamte Planungsgebiet ist zwingend ein Vollgeschoss vorgeschrieben. Hier wurde jedoch schon vor einigen Jahren eine Befreiung hinsichtlich eines zweiten Vollgeschosses erteilt. Für die Errichtung eines Satteldachs mit einer Dachneigung von 22° ist keine Befreiung notwendig, da dies so im Bebauungsplan festgesetzt ist.

 

  • Ist ein Anbau von 8 m x 5 m im Nord-Osten am Bestandsgebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach von 22° planungsrechtlich zulässig?

 

Ein Anbau an das bestehende Bestandsgebäude ist grundsätzlich zulässig. Jedoch ist hier zu beachten, dass die geltende Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl der Baunutzungsverordnung zu entnehmen sind, und keinesfalls überschritten werden dürfen, da es sich hier um einen Grundzug der Planung handelt. Da jedoch keine Berechnungen hierzu dem Antrag beigelegt wurden, ist nicht ersichtlich ob eine Überschreitung der beiden Festsetzungen vorliegen würde. Aufgrund dessen kann man nicht abschließend sagen, ob ein Anbau mit diesen Maßen errichtet werden könnte. Bezüglich der Errichtung des Satteldachs und einer Dachneigung von 22° wären keine Befreiungen notwendig und somit zulässig. Des Weiteren wäre dann zu prüfen, ob durch den Anbau eine Baugrenzüberschreitung vorliegen würde.

 

  • Ist ein separater Eingang für das Dachgeschoss im Anbau planungsrechtlich zulässig?

 

Aus Sicht der Verwaltung gibt es keine Gründe warum ein separater Eingang für das Dachgeschoss im Anbau nicht verwirklicht werden könnte.

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Eine Aufstockung mit einem zweiten Vollgeschoss und einem Satteldach (Dachneigung 22°), wären auf Sicht der Verwaltung vertretbar, zugleich schon ein Vergleichsfall vorhanden ist.

3. Ein Anbau wäre grundsätzlich zulässig, solange GRZ und GFZ eingehalten werden.

4. Aus Sicht der Verwaltung stehen keine Argumente gegen einen separaten Eingang im Dachgeschoss.